§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") der Koreva eG, Ostendorfer Straße 1, 39130 Magdeburg, eingetragen im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Stendal (nachfolgend „Koreva"), gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über Leistungen der Koreva, insbesondere:
- IT-Beratung und IT-Consulting
- Sicherheitsanalysen und Penetrationstests
- Einrichtung, Betrieb und Administration von Nextcloud-Instanzen
- Netzwerkplanung, -installation und -administration
- IT-Schulungen und Trainings
- Virtualisierungslösungen (Server, Desktop, Container)
- KI-Beratung und Implementierung von KI-gestützten Systemen
- sonstige IT-Dienstleistungen gemäß Angebot oder Auftragsbestätigung.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, d. h. natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Der Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB ist ausgeschlossen.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber auf seine AGB Bezug nimmt und Koreva dem nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichungen, Ergänzungen oder entgegenstehende Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Koreva, um Vertragsbestandteil zu werden.
(4) Individuelle Vereinbarungen im Einzelvertrag haben gegenüber diesen AGB stets Vorrang.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von Koreva sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine verbindliche Annahmefrist bestimmt ist.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch:
- schriftliche (einschließlich E-Mail) Auftragsbestätigung durch Koreva, oder
- Beginn der Leistungserbringung durch Koreva nach Auftragserteilung, oder
- beiderseitige Unterzeichnung eines Einzelvertrags, Leistungsscheins oder Projektvertrags.
(3) Anfragen über das Kontaktformular, telefonische Anfragen oder unverbindliche Erstgespräche begründen kein Vertragsverhältnis. Sie dienen ausschließlich der Bedarfsklärung und Angebotsvorbereitung.
(4) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung (Change Request). Mündliche Nebenabreden werden mit Unterzeichnung des Vertrages gegenstandslos.
(5) Koreva behält sich vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
§ 3 Leistungsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Der genaue Leistungsgegenstand, der Umfang, die Liefergegenstände (Deliverables) und die Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung bzw. dem Einzelvertrag. Im Zweifel gilt die Leistungsbeschreibung im Angebot.
(2) Koreva schuldet grundsätzlich die Erbringung von Dienstleistungen (§ 611 BGB), nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges (Werkvertrag), es sei denn, im Einzelvertrag ist ein abnahmefähiges Werk ausdrücklich vereinbart. Die Qualifikation der Leistung als Dienst- oder Werkvertrag richtet sich nach dem konkreten Leistungsgegenstand.
(3) Soweit Leistungen auf einem Zeit- oder Tagessatz basieren, werden nur tatsächlich erbrachte Stunden bzw. Tage abgerechnet. Reisezeiten werden gemäß Einzelvereinbarung berechnet.
(4) Koreva ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten qualifizierte Subunternehmer und freie Mitarbeiter einzusetzen. Die vertragliche Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt stets bei Koreva. Bei Einsatz von Subunternehmern, die personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeiten, schließt Koreva mit diesen einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab.
(5) Soweit nichts anderes vereinbart, werden Leistungen remote erbracht (per Fernzugriff, Online-Meeting oder digitale Übergabe). Vor-Ort-Einsätze bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung und können Reise- und Übernachtungskosten begründen, die nach tatsächlichem Aufwand gesondert in Rechnung gestellt werden.
(6) Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als „verbindlich" oder „Fixtermin" bezeichnet wurden. Unverbindliche Termine verlängern sich angemessen, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt (vgl. § 5) oder wenn Koreva höhere Gewalt oder sonstige nicht von Koreva zu vertretende Umstände an der rechtzeitigen Erbringung hindern.
(7) Bei Penetrationstests und Sicherheitsanalysen gilt der vereinbarte Leistungsumfang (Scope) als abschließend. Systeme, Netzbereiche oder Applikationen, die nicht im Scope enthalten sind, werden nicht getestet. Eine Erweiterung des Scopes bedarf einer schriftlichen Vereinbarung und kann eine Anpassung der Vergütung erfordern.
§ 4 Online-Meetings und Meeting-Transkription (read.ai)
4.1 Einsatz von read.ai
Koreva nutzt für Online-Erstgespräche und Projektmeetings den KI-gestützten Meeting-Assistenten read.ai (Read AI, Inc., San Francisco, USA). read.ai erstellt automatisch ein Transkript sowie eine KI-Zusammenfassung des Gesprächs inklusive erkannter Aktionspunkte. Ziel ist eine lückenlose, für alle Teilnehmer nachvollziehbare Dokumentation.
4.2 Hinweis und Einwilligung
Zu Beginn jedes Meetings werden alle Teilnehmer ausdrücklich auf den Einsatz von read.ai und die damit verbundene Aufzeichnung hingewiesen. Die Fortführung des Meetings nach diesem Hinweis gilt als Einwilligung in die Transkription gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Sofern der Auftraggeber Mitarbeiter zum Meeting anmeldet, ist er verantwortlich, diese vorab über die Transkription zu informieren.
4.3 Widerspruchsrecht
Der Auftraggeber und alle Gesprächsteilnehmer können der Aufzeichnung jederzeit — insbesondere zu Beginn des Meetings — widersprechen, ohne Angabe von Gründen. In diesem Fall wird das Meeting ohne read.ai und ohne Aufzeichnung durchgeführt. Bereits erstellte Transkripte werden auf Verlangen unverzüglich gelöscht.
4.4 Speicherdauer und Löschung
Meeting-Transkripte und Zusammenfassungen werden wie folgt gelöscht:
- Kein Vertragsabschluss: Kommt nach einem Erstgespräch oder einer Beratung keine Zusammenarbeit zustande, werden alle Meeting-Daten spätestens 30 Tage nach dem Gesprächsdatum gelöscht.
- Bei bestehender Zusammenarbeit: Meeting-Daten werden nach Abschluss des jeweiligen Projekts oder bei Beendigung der Zusammenarbeit gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
- Löschung auf Anfrage: Der Auftraggeber kann jederzeit per E-Mail an [email protected] die sofortige Löschung seiner Meeting-Daten verlangen. Koreva kommt diesem Verlangen innerhalb von 5 Werktagen nach.
Weiterführende Informationen zur Datenverarbeitung durch read.ai sind in der Datenschutzerklärung von Koreva sowie unter read.ai/privacy einsehbar.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Koreva alle für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugangsdaten, Systemzugänge, Dokumente und sonstigen Unterlagen rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Auftraggeber benennt auf Anfrage eine verantwortliche Ansprechperson auf seiner Seite, die für Rückfragen und Entscheidungen im Rahmen des Projekts zur Verfügung steht und zur Abgabe von Erklärungen bevollmächtigt ist.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn von Arbeiten an produktiven Systemen vollständige und aktuelle Datensicherungen (Backups) aller betroffenen Systeme vorzunehmen und deren Wiederherstellbarkeit zu testen. Koreva übernimmt keine Haftung für Datenverluste, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber diese Obliegenheit nicht erfüllt hat.
(4) Bei Penetrationstests erteilt der Auftraggeber eine schriftliche Autorisierung für alle zu testenden Systeme, Anwendungen und Netzwerkbereiche. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Erteilung dieser Autorisierung berechtigt ist, insbesondere bei gehosteten oder gemieteten Systemen. Koreva handelt auf ausdrückliche Weisung und Verantwortung des Auftraggebers; der Auftraggeber stellt Koreva von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer fehlerhaften oder unberechtigten Autorisierung entstehen.
(5) Verzögerungen der Leistungserbringung, die auf unzureichende, fehlerhafte oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, berechtigen Koreva zur angemessenen Verlängerung von Lieferterminen sowie zur Geltendmachung von Mehraufwand zu den vereinbarten Stundensätzen. Gerät Koreva durch fehlende Mitwirkung in Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB, trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden Mehrkosten.
(6) Soweit der Auftraggeber Koreva Zugang zu Systemen, Räumlichkeiten oder Daten gewährt, die personenbezogene Daten Dritter enthalten, ist der Auftraggeber für die datenschutzkonforme Gestaltung dieser Zugangsgewährung verantwortlich. Die Parteien schließen ggf. einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab; ein Muster ist unter koreva.de/avv.html abrufbar.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Angebot oder der Auftragsbestätigung. Alle Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern Koreva umsatzsteuerpflichtig ist.
(2) Bei Zeit- und Aufwandsprojekten werden geleistete Stunden in Blöcken von 15 Minuten erfasst und monatlich oder nach Projektabschluss abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Reisezeiten werden zu 50 % des vereinbarten Stundensatzes abgerechnet, sofern nicht anders vereinbart.
(3) Bei Pauschalpreisprojekten versteht sich der vereinbarte Festpreis als Gesamtvergütung für den im Angebot definierten Leistungsumfang. Änderungen des Leistungsumfangs (Change Requests) werden gesondert zu den geltenden Stundensätzen vergütet.
(4) Rechnungen sind — sofern nicht anders vereinbart — innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als vier Wochen ist Koreva berechtigt, Abschlagsrechnungen nach Projektfortschritt zu stellen.
(5) Koreva ist berechtigt, für größere Projekte eine Anzahlung von bis zu 30 % der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung zu verlangen.
(6) Bei Zahlungsverzug ist Koreva berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, einschließlich einer pauschalen Mahngebühr von 15,00 Euro je Mahnung, bleibt vorbehalten.
(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, die zugrunde liegenden Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(8) Preisanpassungen für laufende Dauerschuldverhältnisse (z. B. Wartungs- oder Support-Verträge) sind Koreva gestattet, soweit die Anpassung auf nachweisbaren Kostensteigerungen beruht (z. B. Lohnkosten, Lizenzkosten) und dem Auftraggeber mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich angekündigt wird. Der Auftraggeber hat in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisanpassung.
§ 7 Gewährleistung
(1) Erbringt Koreva eine Dienstleistung (§ 611 BGB), gelten die allgemeinen Regeln des Dienstvertragsrechts. Eine Mängelgewährleistung im werkvertraglichen Sinne besteht nur, soweit ein Werkvertrag (§ 631 BGB) ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Ist ein Werkvertrag vereinbart, gilt:
- Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich und unter Beschreibung der Fehlererscheinung gegenüber Koreva anzuzeigen.
- Koreva steht primär das Recht zur Nacherfüllung zu (Nachbesserung oder Neuherstellung nach Wahl von Koreva).
- Schlägt die Nacherfüllung nach zweimaligem Versuch fehl oder verweigert Koreva die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder — bei erheblichen Mängeln — vom Vertrag zurücktreten.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme, sofern nicht gesetzlich zwingend längere Fristen gelten.
(3) Mängelrechte bestehen nicht, soweit der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass
- der Auftraggeber das Arbeitsergebnis oder das Werk eigenmächtig verändert hat,
- der Auftraggeber fehlerhafte oder unvollständige Angaben, Anforderungen oder Ausgangsmaterialien geliefert hat,
- Drittprodukte (Software, Hardware, Cloudservices) Fehler aufweisen, die Koreva nicht zu vertreten hat,
- der Fehler durch bestimmungswidrige Nutzung oder mangelhafte Systempflege durch den Auftraggeber entstanden ist.
(4) Koreva erbringt keine Gewähr dafür, dass Software, Skripte oder Konfigurationen dauerhaft und ohne Anpassungsaufwand mit zukünftigen Versionen von Betriebssystemen, Plattformen oder Drittanbieter-Software kompatibel bleiben.
(5) Für Beratungsleistungen schuldet Koreva die fachgerechte Durchführung der Beratung nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Eine Garantie für den wirtschaftlichen Erfolg oder für bestimmte Sicherheitsniveaus wird nicht übernommen.
§ 8 Haftung und Haftungsbeschränkung
(1) Koreva haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Koreva, ihrer Organe, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, haftet Koreva nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, maximal auf die im Einzelvertrag vereinbarte Nettovergütung, mindestens jedoch auf 10.000 Euro.
(3) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für die persönliche Haftung der Organe, Mitglieder, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Koreva.
(4) Für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder Ansprüche Dritter haftet Koreva im Rahmen einfacher Fahrlässigkeit nicht.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(6) Koreva haftet nicht für Datenverluste, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber die ihm gemäß § 5 Abs. 3 obliegende Datensicherungspflicht nicht erfüllt hat.
(7) Bei Penetrationstests und Sicherheitsanalysen haftet Koreva nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Beeinträchtigungen von Systemen oder Ausfallzeiten, die im Rahmen des vereinbarten Scopes und nach dem Stand der Technik bei solchen Tests üblich sind, stellen keine Pflichtverletzung von Koreva dar.
§ 9 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach den Umständen als vertraulich anzusehen sind (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische Konzepte, Quellcode, Kundendaten, Preiskalkulationen, Sicherheitslücken und Testergebnisse), vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und nicht für andere als die vertragsgemäßen Zwecke zu nutzen.
(2) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die
- der empfangenden Partei bereits ohne Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt waren,
- öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich werden,
- von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt wurden, oder
- aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offenbart werden müssen.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
(4) Soweit Koreva im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers oder seiner Kunden verarbeitet, erfolgt dies ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers als Verantwortlichem. Die Parteien schließen hierzu einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab. Ein Muster-AVV ist unter koreva.de/avv.html abrufbar.
(5) Koreva ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden namentlich zu nennen und das Firmenlogo zu Marketingzwecken zu verwenden, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 10 Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Alle von Koreva im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Arbeitsergebnisse — insbesondere Konzepte, Dokumentationen, Skripte, Konfigurationsdateien, Berichte und Quellcode — unterliegen dem Urheberrecht und bleiben im Eigentum von Koreva, bis die vollständige Vergütung bezahlt ist.
(2) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt Koreva dem Auftraggeber — soweit nicht anders vereinbart — ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den vertragsgemäß erstellten Arbeitsergebnissen für die vertragsgemäßen Zwecke ein.
(3) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verbleiben alle Quell- und Entwicklungsumgebungen, Werkzeuge, Frameworks, Bibliotheken und Methoden, die Koreva in die Leistungserbringung einbringt und die nicht exklusiv für den Auftraggeber entwickelt wurden, im Eigentum von Koreva.
(4) Der Auftraggeber darf die überlassenen Arbeitsergebnisse ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Koreva nicht an Dritte weiterlizenzieren oder für Zwecke außerhalb des Vertragsgegenstandes nutzen.
(5) Drittanbieter-Software, Open-Source-Komponenten und Lizenzen Dritter, die Koreva im Rahmen der Leistungserbringung einsetzt oder empfiehlt, unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen des Herstellers. Koreva macht den Auftraggeber auf relevante Lizenzpflichten aufmerksam; die Beschaffung und Lizenzierung liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.
(6) Pentestberichte und Sicherheitsberichte sind vertraulich und dienen ausschließlich dem internen Gebrauch des Auftraggebers. Eine vollständige oder teilweise Weitergabe an Dritte ohne schriftliche Zustimmung von Koreva ist untersagt.
§ 11 Laufzeit und Kündigung
(1) Projektverträge (einmalige Leistungen) enden automatisch mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung und vollständiger Zahlung der Vergütung. Einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht.
(2) Dauerschuldverhältnisse (z. B. Wartungsverträge, Managed Services, Support-Verträge) werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern im Einzelvertrag keine abweichende Laufzeit oder Kündigungsfrist vereinbart ist.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- eine Partei trotz schriftlicher Mahnung und angemessener Nachfrist wesentliche Vertragspflichten nicht erfüllt,
- über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird,
- der Auftraggeber mit der Zahlung von mehr als zwei Monatsbeträgen oder einer Einzelrechnung von mehr als 2.000 Euro netto in Verzug gerät und trotz Mahnung nicht zahlt.
(4) Im Falle einer wirksamen Kündigung durch Koreva aus wichtigem Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, hat Koreva Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz aller nachgewiesenen Aufwendungen und entgangenen Gewinne aus dem gekündigten Vertrag.
(5) Jede Kündigung bedarf der Schriftform (E-Mail genügt).
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist — soweit gesetzlich zulässig — Magdeburg. Koreva ist darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
(4) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst. E-Mail gilt als Schriftform im Sinne dieser AGB.
(5) Koreva ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Bei bestehenden Dauerschuldverhältnissen wird die geänderte Fassung dem Auftraggeber mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung, gilt die geänderte Fassung als angenommen. Auf dieses Widerspruchsrecht wird Koreva in der Mitteilung gesondert hinweisen.
Dieses Dokument steht auch in Verbindung mit dem Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), der gesondert abgeschlossen werden kann, soweit Koreva als Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten für den Auftraggeber verarbeitet.
Stand: Juni 2026 · Koreva eG, Ostendorfer Straße 1, 39130 Magdeburg